Seitenbereiche
Mit uns behalten Sie den Überblick – Immer top informiert!

Steuerliche Anerkennung von auf Entgeltumwandlung basierten Direktzusagen

© agenturfotografin - stock.adobe.com

Direktzusagen

Die Direktzusage stellt einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung dar. Bei der Direktzusage erteilt das Unternehmen seiner Mitarbeiterin bzw. seinem Mitarbeiter ein direktes Versprechen auf eine lebenslange Rentenzahlung. Das Unternehmen bildet gewinn- und steuermindernde Pensionsrückstellungen.

BFH-Urteile

In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.11.2025 (I R 50/22) ging es um die steuerliche Anerkennung einer dem Geschäftsführer nach seinem 60. Lebensjahr erteilten Pensionszusage durch Gehaltsumwandlung. Der BFH hat im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) verneint und betont, dass ausschließlich durch Gehaltsumwandlung finanzierte Direktzusagen unabhängig von der Einhaltung einer Probezeit und auch bei einem Versprechen kurze Zeit nach Unternehmensgründung steuerlich anzuerkennen sind.

Verzinsung

In dem Urteil vom 17.12.2025 (I R 4/23) ging es um die Fremdüblichkeit der Verzinsung einer ebenfalls durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktzusage an die GmbH-Gesellschafter. Hierfür wurde ein Zinssatz von 6 % vereinbart. Gleichzeitig wurde für eine arbeitgeberfinanzierte, also nicht durch Entgeltumwandlung finanzierte, Pensionszusage ein Zinssatz von 3 % vereinbart. Das Finanzamt sah in der Zinssatzdifferenz eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der BFH verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, betonte jedoch, dass arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen nicht mit solchen aus Entgeltumwandlung verglichen werden können.

Stand: 26. März 2026

Bild: Elnur - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.


Service-Center

In unserem Service-Center finden Sie nützliche Informationen, Downloads und Online-Tools, die Ihnen helfen bei dem richtigen Umgang mit Ihren Finanzen.

Zum Service-Center

Bleiben Sie informiert!

Mit unserem Newsletter erhalten Sie wichtige Informationen zu Ihren Steuerangelegenheiten.

Newsletter abonnieren

Digitalisieren Sie Ihre Prozesse!

Im Rechnungswesen können in Ihrem Unternehmen Prozesse zunehmend digitalisiert und automatisiert werden. Profitieren Sie von den vielen Möglichkeiten!

Erfahren Sie mehr

Schleuder Stockinger Ostler & Partner

Steuerberatungsgesellschaft mbB

Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB Herzog-Heinrich-Straße 8 80336 München Deutschland +49 (089) 18 90 470 - 0 +49 (089) 18 90 470 - 99 Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Herzog-Heinrich-Straße 8, 80336 München

+49 (089) 18 90 470 - 0

F +49 (089) 18 90 470 - 99

Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB Herzog-Heinrich-Straße 8 80336 München Deutschland +49 (089) 18 90 470 - 0 +49 (089) 18 90 470 - 99 Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Öffnungszeiten:

Mo - Fr: - Uhr

Termine außerhalb der Bürozeiten nach Vereinbarung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.