Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat in 2018 entschieden, dass die bisherigen Berechnungen der Grundlagen zur Grundsteuer veraltet und damit verfassungswidrig sind.
Damit die Gemeinden die Grundsteuer weiterhin erheben können, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass alle Grundstücke in Deutschland im Jahr 2022 neu bewertet werden müssen, so dass auf dieser Basis ab 2025 eine neue Grundsteuer durch die Gemeinden festgesetzt werden kann.
Für diesen Zweck muss zwischen 01.07. und 31.10.2022 für jedes Grundstück in Deutschland (egal ob unbebaut, bebaut, Haus, Wohnung, Garage, Erbbaurecht, Landwirtschaft, Wald usw.) eine Grundsteuererklärung elektronisch über die Onlineplattform Elster abgeben werden.
Und dies unabhängig davon, ob dieses Grundstück steuerlich relevant (z.B. vermietet) ist. Also auch für das selbstgenutzte Familienhaus oder die Ferienwohnung oder unentgeltlich überlasse Objekte oder brachliegende Grundstücke muss der Grundstückseigentümer jeweils eine Steuererklärung abgeben.
Gerne informieren wir Sie nachfolgend über die wichtigen Eckdaten und bieten unsere Mithilfe zur Erstellung der Steuererklärung an.
FAQ
Wer muss die Feststellungserklärung abgeben? |
jede(r) Eigentümer*in (Privatpersonen, Unternehmen, Land und Forstwirtschaft, etc.) eines Grundstücks |
Wann muss die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein? |
ab dem 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022+. |
Wie muss die Feststellungserklärung an das Finanzamt übermittelt werden? |
elektronisch über das Elster-Portal. Eine Steuererklärung per Papier ist nicht zugelassen |
Welche Informationen zum Grundbesitz muss ich für die Feststellungserklärung bereithalten? |
siehe weiter unten |
Wer muss für ein mit Nießbrauch oder Wohnrecht belastetes Grundstück die Feststellungserklärung abgeben? |
der/die Grundstückseigentümer*in |
Wer muss für ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück die Feststellungserklärung abgeben? |
der/die Erbbauberechtigte, also die Person, die das Nutzungsrecht für das Grundstück hat |
Ich besitze ein Mehrfamilienhaus mit real geteilten Wohnungen. Muss ich für jede real geteilte Wohnung eine Steuererklärung abgeben? |
ja, für jede real geteilte Einheit (Eigentumswohnung) ist eine eigene Steuererklärung abzugeben |
Was passiert, wenn ich die Feststellungserklärung abgegeben habe? |
Finanzamt Gemeinde Der Hebesatz soll durch die Gemeinden so angepasst werden, dass die Auswirkungen der Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral sind. Für die einzelnen Steuerpflichtigen wird sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern, also teurer oder günstiger werden. |
Was passiert, wenn ich die Feststellungserklärung zu spät abgebe? |
Wer die Feststellungserklärung verspätet oder gar nicht abgibt und auch nach einer Ermahnung nicht aktiv wird, der riskiert entweder einen Verspätungszuschlag oder ein Bußgeld. |
Wer erhält den Feststellungsbescheid? |
Grundsätzlich die Eigentümer*in oder der in der Steuererklärung angegebene Bevollmächtigte, z.B. der Steuerberater |
Verändert sich die Höhe der Grundsteuer? |
Wie sich die Reform auf die Höhe Ihrer Grundsteuer auswirkt, können wir aktuell noch nicht abschätzen. Laut Politik soll sich durch die Reform das Gesamtgrundsteueraufkommen nicht erhöhen. Es wird aber sicherlich sein, dass einzelne Grundstücke „teurer“ und andere „günstiger“ werden. 2024 legen dann die Gemeinden neue Hebesätze zur Berechnung der Grundsteuer fest, ab dem 15. Februar 2025 ist die neue Grundsteuer dann erstmals fällig. |
Welche Berechnungsmodelle gelten? |
Da sich die Bundesländer nicht einheitlich auf das von der Bundesregierung vorgeschlagene Besteuerungsmodell einigen konnten, sind je nach gewähltem Grundsteuermodell unterschiedliche Angaben in den einzelnen Bundesländern erforderlich.
Bundesmodell
Bodenwertmodell
Flächenmodell |
Erforderliche Daten |
Bundesmodell |
Bodenwertmodell |
Flächenmodell |
|
Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen |
Baden-Württemberg |
Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen |
Allgemeine Grundbuchdaten (Flurstück-Nr., Grundstücksfläche, Miteigentumsanteil usw.) |
ja |
ja |
ja |
Einheitswertaktenzeichen (hat das Finanzamt bei Kauf des Grundstücks mitgeteilt) |
ja |
ja |
ja |
Bodenrichtwert |
ja |
ja |
nein: Bayern und Hamburg |
Immobiliennutzung (Wohnen/Gewerblich) |
ja |
ja |
ja |
Wohnfläche |
ja |
nein |
ja |
Immobilienart (Einfamilienhaus, Mietshaus, Eigentumswohnung) |
ja |
nein |
nein |
Wohnungszahl und Größe |
ja |
nein |
nein |
Garagen/Stellplätze |
ja |
nein |
nein |
Baujahr |
ja |
nein |
nein |
Nettokaltmiete |
ja |
nein |
nein |
Kosten
Für unsere Dienstleistungen berechnen wir ein Honorar auf Basis des § 14 der Steuerberatervergütungsverordnung.
Unabhängig von der Art des Grundstücks berechnen wir einmalig € 650,00 (inkl. USt) je Einheit/je Steuererklärung. In diesem Preis ist die Erstellung der Steuererklärung, der etwaige Abruf des Bodenrichtwerts, Klärung von Rückfragen sowie die Bescheidsprüfung enthalten.
Beauftragung
Für die Beauftragung schicken Sie uns bitte eine E-Mail an info@sso-steuer.de. Sie erhalten anschließend einen Zugang zu einer Onlineplattform und können dort die erforderlichen Daten erfassen, auf welche wir zugreifen.