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auf dem neusten Stand - Grundsteuer in Deutschland

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat in 2018 entschieden, dass die bisherigen Berechnungen der Grundlagen zur Grundsteuer veraltet und damit verfassungswidrig sind.

Damit die Gemeinden die Grundsteuer weiterhin erheben können, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass alle Grundstücke in Deutschland im Jahr 2022 neu bewertet werden müssen, so dass auf dieser Basis ab 2025 eine neue Grundsteuer durch die Gemeinden festgesetzt werden kann.

Für diesen Zweck muss zwischen 01.07. und 31.10.2022 für jedes Grundstück in Deutschland (egal ob unbebaut, bebaut, Haus, Wohnung, Garage, Erbbaurecht, Landwirtschaft, Wald usw.) eine Grundsteuererklärung elektronisch über die Onlineplattform Elster abgeben werden.

Und dies unabhängig davon, ob dieses Grundstück steuerlich relevant (z.B. vermietet) ist. Also auch für das selbstgenutzte Familienhaus oder die Ferienwohnung oder unentgeltlich überlasse Objekte oder brachliegende Grundstücke muss der Grundstückseigentümer jeweils eine Steuererklärung abgeben.

Gerne informieren wir Sie nachfolgend über die wichtigen Eckdaten und bieten unsere Mithilfe zur Erstellung der Steuererklärung an.

FAQ

Wer muss die Feststellungserklärung abgeben?

jede(r) Eigentümer*in (Privatpersonen, Unternehmen, Land und Forstwirtschaft, etc.) eines Grundstücks 

Wann muss die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein?

ab dem 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022+.

Wie muss die Feststellungserklärung an das Finanzamt übermittelt werden?

elektronisch über das Elster-Portal. Eine Steuererklärung per Papier ist nicht zugelassen

Welche Informationen zum Grundbesitz muss ich für die Feststellungserklärung bereithalten?

siehe weiter unten

Wer muss für ein mit Nießbrauch oder Wohnrecht belastetes Grundstück die Feststellungserklärung abgeben?

der/die Grundstückseigentümer*in

Wer muss für ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück die Feststellungserklärung abgeben?

der/die Erbbauberechtigte, also die Person, die das Nutzungsrecht für das Grundstück hat  

Ich besitze ein Mehrfamilienhaus mit real geteilten Wohnungen. Muss ich für jede real geteilte Wohnung eine Steuererklärung abgeben?

ja, für jede real geteilte Einheit (Eigentumswohnung) ist eine eigene Steuererklärung abzugeben

Was passiert, wenn ich die Feststellungserklärung abgegeben habe?

Finanzamt
Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt auf Basis einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide vorgenannten Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie sind die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde.
Wichtig: sofern das Finanzamt die Bescheide an Sie geschickt hat, leiten Sie uns diese bitte zur Prüfung weiter.

Gemeinde
Die Gemeinde ermittelt auf Basis dieser Grundlagenbescheide die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Gemeinde festgelegt wird und erlässt den Grundsteuerbescheid.

Der Hebesatz soll durch die Gemeinden so angepasst werden, dass die Auswirkungen der Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral sind. Für die einzelnen Steuerpflichtigen wird sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern, also teurer oder günstiger werden.

Was passiert, wenn ich die Feststellungserklärung zu spät abgebe?

Wer die Feststellungserklärung verspätet oder gar nicht abgibt und auch nach einer Ermahnung nicht aktiv wird, der riskiert entweder einen Verspätungszuschlag oder ein Bußgeld.
Der Verspätungszuschlag beträgt laut Abgabenverordnung für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch EUR 25.
Bei hartnäckiger Verweigerung kann das Finanzamt ein Bußgeld von bis zu  EUR 25.000 verhängen und darüber hinaus die notwendigen Daten selbst schätzen. 

Wer erhält den Feststellungsbescheid?

Grundsätzlich die Eigentümer*in oder der in der Steuererklärung angegebene Bevollmächtigte, z.B. der Steuerberater

Verändert sich die Höhe der Grundsteuer?

Wie sich die Reform auf die Höhe Ihrer Grundsteuer auswirkt, können wir aktuell noch nicht abschätzen. Laut Politik soll sich durch die Reform das Gesamtgrundsteueraufkommen nicht erhöhen. Es wird aber sicherlich sein, dass einzelne Grundstücke „teurer“ und andere „günstiger“ werden.

2024 legen dann die Gemeinden neue Hebesätze zur Berechnung der Grundsteuer fest, ab dem 15. Februar 2025 ist die neue Grundsteuer dann erstmals fällig.

Welche Berechnungsmodelle gelten?

Da sich die Bundesländer nicht einheitlich auf das von der Bundesregierung vorgeschlagene Besteuerungsmodell einigen konnten, sind je nach gewähltem Grundsteuermodell unterschiedliche Angaben in den einzelnen Bundesländern erforderlich.

 

Bundesmodell
Elf Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) folgen dem sogenannten Bundesmodell. Dieses werteorientierte Verfahren berücksichtigt individuelle Grundstücksfaktoren wie aktuelle Miet- und Bodenpreise aus denen ein detaillierter Wert ermittelt wird. Dafür werden neben den oben genannten Punkten zusätzlich die Nettokaltmiete, die Zahl der Wohnungen sowie die Immobilienart erfasst. Leicht abgewandelt folgen die Länder Sachsen und Saarland dem Bundesmodell. Hier werden allerdings die Steuermesszahlen für Wohngrundstücke im Vergleich zum Bundesmodell gesenkt, sodass das Wohnen im Vergleich zu anderen Grundstücksnutzungen (zum Beispiel Gewerbe) vergünstigt wird.

 

Bodenwertmodell
In Baden-Württemberg benötigen Sie für das dort verwendete Bodenwertmodell nur die Grundstücksfläche, die dann mit dem amtlichen Bodenrichtwert multipliziert wird. Die Größe des Gebäudes und sein Wert werden nicht erfasst. Eigentümer brauchen bei diesem Modell vergleichsweise wenig Daten.

 

Flächenmodell
Die Länder Bayern, Hessen, Hamburg und Niedersachsen haben sich für das Flächenmodell entschieden. Es basiert vor allem auf der Fläche von Grundstück und Gebäude sowie der Wohnfläche und der Art der Immobiliennutzung. Der Wert der Immobilie und ihr Alter spielen dagegen keine Rolle.

Erforderliche Daten

Bundesmodell

Bodenwertmodell

Flächenmodell

 

Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt,

Schleswig-Holstein, Thüringen

Baden-Württemberg

Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen

Allgemeine Grundbuchdaten

(Flurstück-Nr., Grundstücksfläche, Miteigentumsanteil usw.)

ja

 ja

 ja

Einheitswertaktenzeichen

(hat das Finanzamt bei Kauf des Grundstücks mitgeteilt)

ja

 ja

 ja

Bodenrichtwert
Hinweis: Bei der Steuererklärungserstellung durch uns fragen wir den Bodenrichtwert für Sie ab

 ja

 ja

nein: Bayern und Hamburg
ja: Hessen und Niedersachsen

Immobiliennutzung (Wohnen/Gewerblich)

 ja

 ja

 ja

Wohnfläche

 ja

 nein

 ja

Immobilienart (Einfamilienhaus, Mietshaus, Eigentumswohnung)

 ja

 nein

 nein

Wohnungszahl und Größe

 ja

 nein

 nein

Garagen/Stellplätze

 ja

 nein

 nein

Baujahr

 ja

 nein

 nein

Nettokaltmiete

 ja

 nein

 nein

Kosten

Für unsere Dienstleistungen berechnen wir ein Honorar auf Basis des § 14 der Steuerberatervergütungsverordnung.

Unabhängig von der Art des Grundstücks berechnen wir einmalig € 650,00 (inkl. USt) je Einheit/je Steuererklärung. In diesem Preis ist die Erstellung der Steuererklärung, der etwaige Abruf des Bodenrichtwerts, Klärung von Rückfragen sowie die Bescheidsprüfung enthalten.

Beauftragung

Für die Beauftragung schicken Sie uns bitte eine E-Mail an info@sso-steuer.de. Sie erhalten anschließend einen Zugang zu einer Onlineplattform und können dort die erforderlichen Daten erfassen, auf welche wir zugreifen.

Service-Center

In unserem Service-Center finden Sie nützliche Informationen, Downloads und Online-Tools, die Ihnen helfen bei dem richtigen Umgang mit Ihren Finanzen.

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