Seitenbereiche
Mit uns behalten Sie den Überblick – Immer top informiert!

Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

© plaksa - stock.adobe.com

Werbungskosten

Vermieterinnen und Vermieter können sämtliche Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit Vermietungsobjekten entstehen und die der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen, als Werbungskosten von den Mieteinnahmen aus Vermietung und Verpachtung abziehen. So können auch Zahlungen in die Erhaltungsrücklagen sowie Sonderumlagen über größere Reparaturaufwendungen an dem Gebäude grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden. Letzteres kann jedoch nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH nicht schon bei Zahlung, sondern erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Rücklagen- bzw. Umlagegelder tatsächlich verwendet (verbraucht) werden (Urteil vom 14.1.2025, IX R 19/24).

Praxisfolgen

Der BFH folgt mit dem Urteil der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Während für die laufenden Aufwendungen wie Heizung, Hausmeisterdienst, Reparaturaufwendungen usw. das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 Einkommensteuergesetz/EStG gilt, das heißt der Werbungskostenabzug ist im Zeitpunkt des Zahlungsabflusses bei der bzw. dem Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, gilt für Rücklagen und Sonderumlagen die dargestellte Ausnahmeregelung. In der Praxis wird sich dieses Urteil wenig auswirken, da die Finanzverwaltung bereits in den meisten Fällen Rücklagenzahlungen und Sonderumlagen aus der Überschussermittlung ausgesondert hat.

Stand: 27. April 2025

Bild: Monthira - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.


Service-Center

In unserem Service-Center finden Sie nützliche Informationen, Downloads und Online-Tools, die Ihnen helfen bei dem richtigen Umgang mit Ihren Finanzen.

Zum Service-Center

Bleiben Sie informiert!

Mit unserem Newsletter erhalten Sie wichtige Informationen zu Ihren Steuerangelegenheiten.

Newsletter abonnieren

Digitalisieren Sie Ihre Prozesse!

Im Rechnungswesen können in Ihrem Unternehmen Prozesse zunehmend digitalisiert und automatisiert werden. Profitieren Sie von den vielen Möglichkeiten!

Erfahren Sie mehr

Schleuder Stockinger Ostler & Partner

Steuerberatungsgesellschaft mbB

Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB Herzog-Heinrich-Straße 8 80336 München Deutschland +49 (089) 18 90 470 - 0 +49 (089) 18 90 470 - 99 Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Herzog-Heinrich-Straße 8, 80336 München

+49 (089) 18 90 470 - 0

F +49 (089) 18 90 470 - 99

Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB Herzog-Heinrich-Straße 8 80336 München Deutschland +49 (089) 18 90 470 - 0 +49 (089) 18 90 470 - 99 Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Öffnungszeiten:

Mo - Fr: - Uhr

Termine außerhalb der Bürozeiten nach Vereinbarung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.