Seitenbereiche
Mit uns behalten Sie den Überblick – Immer top informiert!

Steuerpflichtige Übertragungsansprüche auf Inlandsvermögen

© DifferR - stock.adobe.com

Inlandsvermögen

Wenig bekannt ist die Tatsache, dass der deutsche Steuerfiskus Erbschaft- und Schenkungsteuern auch in Fällen erheben kann, in denen weder die Erblasserin bzw. der Erblasser/die Schenkerin bzw. der Schenker oder die Erwerberin bzw. der Erwerber einen Inlandsbezug aufweist, also der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn sogenanntes Inlandsvermögen zur Übertragung kommt. Zum Inlandsvermögen zählen in erster Linie inländische Grundstücke.

Übertragungsanspruch auf Inlandsvermögen

Eine gängige Gestaltungspraxis war (bis zum 27.3.2024), die Zuwendung eines Vermächtnisses auf Inlandsvermögen anstelle einer Direktübertragung. Möglich gemacht hat dies der Bundesfinanzhof/BFH. Dieser hat mit Urteil vom 23.11.2022 (II R 37/19 BStBl 2024 II S 341) entschieden, dass ein Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt. Diese Steuerlücke wurde mit dem Wachstumschancengesetz 2024 (vom 27.3.2024, BGBl 2024 I Nr. 8) geschlossen. Mit diesem Steueränderungsgesetz wurde die Rechtsvorschrift zur beschränkten Steuerpflicht in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbwStG dahingehend geändert, dass auch ein „Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen“ der beschränkten Steuerpflicht von Gesetzes wegen unterliegt. Die Neuregelung gilt seit dem 27.3.2024. Grundstücke und andere Inlandsvermögen lassen sich jedoch weiterhin durch Veräußerung des Vermögens an den designierten Erwerber mit anschließender Rückübertragung des Kaufpreises steuerfrei übertragen. Geldvermögen stellt kein steuerpflichtiges Inlandsvermögen dar.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: JS Graphix - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.


Service-Center

In unserem Service-Center finden Sie nützliche Informationen, Downloads und Online-Tools, die Ihnen helfen bei dem richtigen Umgang mit Ihren Finanzen.

Zum Service-Center

Bleiben Sie informiert!

Mit unserem Newsletter erhalten Sie wichtige Informationen zu Ihren Steuerangelegenheiten.

Newsletter abonnieren

Digitalisieren Sie Ihre Prozesse!

Im Rechnungswesen können in Ihrem Unternehmen Prozesse zunehmend digitalisiert und automatisiert werden. Profitieren Sie von den vielen Möglichkeiten!

Erfahren Sie mehr

Schleuder Stockinger Ostler & Partner

Steuerberatungsgesellschaft mbB

Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB Herzog-Heinrich-Straße 8 80336 München Deutschland +49 (089) 18 90 470 - 0 +49 (089) 18 90 470 - 99 Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Herzog-Heinrich-Straße 8, 80336 München

+49 (089) 18 90 470 - 0

F +49 (089) 18 90 470 - 99

Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB Herzog-Heinrich-Straße 8 80336 München Deutschland +49 (089) 18 90 470 - 0 +49 (089) 18 90 470 - 99 Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Öffnungszeiten:

Mo - Fr: - Uhr

Termine außerhalb der Bürozeiten nach Vereinbarung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.